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E-Rechnung 2027: Warum der Rechnungseingang über Ihren Vorsteuerabzug entscheidet
Bei der E-Rechnung denken die meisten zuerst an Rechnungen, die sie selbst an Kunden verschicken. Genau das ist der gefährliche Denkfehler. Entscheidend für Ihr Geld ist mindestens genauso sehr die andere Richtung: Welche Rechnungen kommen bei Ihnen an und können Sie diese korrekt verarbeiten?
Ab dem 1. Januar 2027 wird das Thema E-Rechnung für viele Unternehmen richtig brisant. Wer Eingangsrechnungen dann nicht im korrekten Format erhält, verarbeitet und archiviert, riskiert den Vorsteuerabzug. Das ist kein kleiner Formfehler. Je nach Einkaufsvolumen kann daraus sehr schnell ein massives Liquiditätsproblem werden.
Inhaltsverzeichnis
- Der entscheidende Perspektivwechsel bei der E-Rechnung
- Der Zeitplan: Warum 2026 die entscheidende Vorbereitungsphase ist
- Ein PDF ist keine E-Rechnung
- Vorsteuerabzug ab 2027: Was zusätzlich erfüllt sein muss
- So sollte Ihr Prozess für Eingangsrechnungen aussehen
- Beispiel: Eine PDF-Rechnung über 1.190 Euro
- Bitte nicht einfach trotzdem Vorsteuer buchen
- Sonderfall Dauerrechnungen: Leasing, Miete und laufende Verträge
- Barbelege über 250 Euro: Vor dem Einkauf nachdenken
- § 13b und EU-Fälle: Das besonders teure Nullsummenspiel
- Ihre E-Rechnung To-do-Liste für das zweite Halbjahr 2026
- Die E-Rechnung ist kein Zusatzaufwand, sondern ein anderer Prozess
- Fazit: Jetzt kümmern, 2027 entspannt starten
- Häufige Fragen zur E-Rechnung
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Ein Unternehmer mit internationalem Geschäft hat bei uns erst verstanden, worum es geht, als wir eine Zahl auf den Tisch gelegt haben: Bei unveränderten Prozessen hätte er monatlich bis zu 250.000 Euro Vorsteuer nicht mehr vom Finanzamt zurückbekommen. Spätestens dann war klar: Das ist kein Thema, das man auf später verschiebt.
Der entscheidende Perspektivwechsel bei der E-Rechnung
Die öffentliche Diskussion dreht sich häufig um die Ausgangsrechnung: Kann mein Programm eine E-Rechnung schreiben? Kann ich sie an Kunden verschicken? Das ist wichtig, aber nur die halbe Wahrheit.
Die viel größere Herausforderung liegt im Rechnungseingang. Denn wenn ein Lieferant seine Rechnung nicht ordnungsgemäß erstellt, betrifft das am Ende Sie. Sie müssen beurteilen, ob die Rechnung die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt. Und Sie müssen sie so ablegen, dass sie auch bei einer späteren Prüfung noch korrekt vorliegt.
Die einfache Kontrollfrage lautet deshalb: Schauen Sie in Ihre Umsatzsteuervoranmeldung auf den Betrag bei der abzugsfähigen Vorsteuer. Denken Sie sich diesen Betrag einmal weg. Können Sie das wirtschaftlich entspannt verkraften? Wenn die Antwort Nein lautet, dann ist die E-Rechnung kein IT-Projekt für irgendwann, sondern eine Aufgabe für jetzt.
Der Zeitplan: Warum 2026 die entscheidende Vorbereitungsphase ist
Die E-Rechnung ist nicht plötzlich aus dem Nichts da. Seit 2025 läuft die Umstellung, begleitet von Übergangsregelungen. Genau diese Übergangsfristen haben aber bei vielen Unternehmen dazu geführt, dass das Thema wieder in der Schublade verschwunden ist.
Jetzt wird es konkret:
- Bis Ende 2026 besteht noch Zeit, Prozesse zu testen und Fehler zu korrigieren.
- Ab 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Umsatz E-Rechnungen versenden.
- Ab 1. Januar 2028 gilt die E-Rechnungspflicht grundsätzlich für B2B-Umsätze.
- Kleinunternehmer sind im ersten Schritt ausgenommen.
- Bei Rechnungen an Privatpersonen besteht grundsätzlich keine entsprechende Pflicht.
Unser Rat ist klar: Warten Sie nicht darauf, dass Ihr eigener Betrieb zwingend E-Rechnungen versenden muss. Sie müssen sie schon vorher empfangen, prüfen, archivieren und an Ihre Buchhaltung weitergeben können. Die Prozesse für Eingangsrechnungen müssen zum 1. Januar 2027 stehen.
Ein PDF ist keine E-Rechnung
Das ist vermutlich die wichtigste Klarstellung überhaupt: Ein PDF ist keine E-Rechnung.
Viele Unternehmen sagen: „Aber ich bekomme meine Rechnungen doch schon seit Jahren per E-Mail als PDF.“ Das ist zwar digital, aber keine E-Rechnung im steuerlichen Sinn. Eine E-Rechnung ist ein strukturierter Datensatz, den ein System automatisiert auslesen und weiterverarbeiten kann.
Für Menschen ist dieser Datensatz zunächst nicht besonders angenehm zu lesen. Deshalb hängt häufig zusätzlich eine visuelle Darstellung an, etwa ein PDF. Dieses PDF dient dazu, dass wir erkennen können, worum es in der Rechnung geht. Der steuerlich relevante Kern ist aber die strukturierte Datei.
Typische Formate sind:
- XRechnung
- ZUGFeRD
Es handelt sich um unterschiedliche technische Formate. Wichtig ist nicht, dass Sie jedes Detail der Datei verstehen. Wichtig ist, dass Ihr System die E-Rechnung empfangen, auslesen, verarbeiten und archivieren kann.
Vorsteuerabzug ab 2027: Was zusätzlich erfüllt sein muss
Für den Vorsteuerabzug brauchten Sie schon immer eine ordnungsgemäße Rechnung. Dazu gehören weiterhin beispielsweise Rechnungsnummer, Rechnungsdatum und Leistungsbeschreibung.
Ab 2027 kommt bei den betroffenen Fällen etwas Wesentliches hinzu: Die Rechnung muss im korrekten E-Rechnungsformat vorliegen. Dabei geht es um drei Punkte:
- Strukturierte Daten: Die Rechnung muss als maschinenlesbarer Datensatz vorliegen.
- Richtiges Format: Eine einfache PDF-Datei reicht nicht aus.
- Elektronische Archivierung: Die originale E-Rechnungsdatei muss archiviert werden.
Gerade der letzte Punkt wird oft unterschätzt. Es genügt nicht, die E-Rechnung zu erhalten, daraus ein lesbares PDF zu erzeugen und dann nur dieses PDF abzulegen. Wenn bei einer Prüfung die strukturierte Datei fehlt, kann der Vorsteuerabzug im Nachhinein versagt werden.
Die Botschaft ist also eindeutig: Bitte nicht nur das PDF speichern. Die Datei mit den strukturierten Rechnungsdaten gehört zwingend mit in die Archivierung.
So sollte Ihr Prozess für Eingangsrechnungen aussehen
Die gute Nachricht: Der Prozess muss nicht kompliziert sein. Aber er muss bewusst eingerichtet werden. Ein sauberer Ablauf kann so aussehen:
- Richten Sie eine zentrale E-Mail-Adresse für Rechnungen ein, etwa rechnung@ihrunternehmen.de.
- Teilen Sie diese Rechnungsadresse allen Lieferanten mit.
- Löschen Sie Rechnungs-E-Mails und Anhänge nicht einfach.
- Archivieren Sie die E-Rechnungen sicher und dauerhaft.
- Laden Sie sowohl die visuelle Darstellung als auch den strukturierten Datensatz in Ihr Buchhaltungssystem hoch.
- Verknüpfen Sie die E-Rechnung mit dem jeweiligen Buchungssatz.
- Prüfen Sie regelmäßig, ob die Rechnung im richtigen Format angekommen ist.
Wenn Sie Ihre Buchhaltung selbst erledigen, muss Ihr Buchhaltungsprogramm diesen Ablauf abbilden können. Arbeiten Sie mit einer Steuerkanzlei, können Sie die Rechnungen hochladen oder die zentrale Rechnungsadresse direkt mit dem System der Kanzlei verknüpfen. Dann werden die Daten automatisiert abgerufen und verarbeitet.
Das ist die komfortable Lösung. Entscheidend bleibt aber: Die E-Rechnung muss tatsächlich angekommen sein, im richtigen Format vorliegen und sauber archiviert werden.
Beispiel: Eine PDF-Rechnung über 1.190 Euro
Nehmen wir einen einfachen Fall. Sie erhalten ab 2027 eine Lieferantenrechnung über 1.190 Euro. Die Rechnung kommt ausschließlich als PDF, ohne strukturierten E-Rechnungsdatensatz.
Bislang wäre der Standardvorgang klar gewesen: 1.000 Euro Kosten, 190 Euro Vorsteuer. Die 190 Euro würden Sie über die Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt zurückholen.
Ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß als E-Rechnung vorhanden, sieht es anders aus:
- Die gesamten 1.190 Euro werden als Kosten gebucht.
- Die 190 Euro Vorsteuer können nicht geltend gemacht werden.
- Sie erhalten diese 190 Euro nicht vom Finanzamt erstattet.
Natürlich sind die 1.190 Euro weiterhin Betriebsausgabe. Aber das ersetzt nicht den Vorsteuerabzug. Die steuerliche Entlastung über die Betriebsausgabe ist etwas völlig anderes als 190 Euro, die Sie direkt zurückbekommen würden.
Was tun, wenn der Lieferant keine E-Rechnung liefert?
Der erste Schritt ist immer: Fordern Sie die Rechnung im korrekten E-Rechnungsformat nach. Ein formaler Fehler kann geheilt werden, wenn der Lieferant die strukturierte Rechnung nachreicht.
Und wenn der Lieferant sich weigert oder das Thema aussitzt? Dann muss man auch wirtschaftlich klar denken. Wenn Sie die Vorsteuer wegen einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung zunächst nicht ziehen dürfen, liegt es nahe, zunächst nur den Nettobetrag zu zahlen.
Im Beispiel wären das 1.000 Euro statt 1.190 Euro. Der fehlende Umsatzsteuerbetrag bleibt beim Lieferanten, bis er eine korrekte E-Rechnung liefert. Denn ohne ordnungsgemäße Rechnung können Sie den Vorsteuerbetrag nicht geltend machen.
Das klingt hart, ist aber manchmal die einzige Sprache, die Prozesse in Bewegung bringt. Wenn ein Lieferant bei mehreren Kunden merkt, dass ihm wegen fehlender E-Rechnungen Umsatzsteuerbeträge fehlen, wird er sich mit dem Format meist recht schnell beschäftigen.
Bitte nicht einfach trotzdem Vorsteuer buchen
Der Gedanke liegt nahe: „Das wird schon gutgehen, ich buche die 190 Euro einfach trotzdem als Vorsteuer.“ Genau das sollten Sie nicht tun.
Wer Vorsteuer geltend macht, obwohl die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bewegt sich im Bereich einer leichtfertigen Steuerverkürzung. Dann geht es nicht mehr nur darum, dass das Finanzamt die Vorsteuer später streicht. Es können steuerstrafrechtliche Konsequenzen hinzukommen.
Darauf zu hoffen, dass niemand etwas merkt oder man das Thema nicht gekannt habe, ist keine Strategie. Die E-Rechnung ist bekannt, die Umstellung läuft, und die Anforderungen müssen im Unternehmen umgesetzt werden. Saubere Prozesse sind deshalb nicht nur Buchhaltungsorganisation, sondern auch Risikomanagement.
Sonderfall Dauerrechnungen: Leasing, Miete und laufende Verträge
Besonders gern werden Dauerverträge vergessen. Dazu zählen beispielsweise:
- Leasingverträge für Fahrzeuge
- Mietverträge mit Vorsteuerabzug
- sonstige laufende Vertragsverhältnisse mit Dauerrechnung
Hier kommt häufig nicht jeden Monat eine neue Rechnung. Stattdessen gab es irgendwann eine Dauerrechnung, auf deren Grundlage monatlich gezahlt wird. Genau deshalb fällt dieser Bereich im Alltag so leicht durch das Raster.
Für solche Fälle reicht grundsätzlich eine E-Rechnung als Grundlage, solange sich die Vertragsdaten nicht ändern. Bei einem bestehenden Mietvertrag, aus dem Sie Vorsteuer ziehen, sollten Sie daher zum 1. Januar 2027 eine Rechnung im E-Rechnungsformat vom Vermieter anfordern. Ändert sich später der Mietbetrag oder eine andere relevante Vertragsgrundlage, brauchen Sie eine aktualisierte Rechnung.
Auch Leasinggesellschaften beginnen bereits damit, ihre Kunden anzuschreiben und nach Rechnungsadresse sowie gewünschtem Format zu fragen. Solche Schreiben sollte man nicht beiläufig abheften. Sie betreffen unmittelbar den künftigen Vorsteuerabzug.
Barbelege über 250 Euro: Vor dem Einkauf nachdenken
Ein weiterer kritischer Bereich sind Barbelege oberhalb von 250 Euro. Denken Sie an den Einkauf im Baumarkt: Sie kaufen Material für 400 Euro, zahlen mit EC-Karte und erhalten einen Kassenbon. Bisher wurde der Bon eingescannt und abgelegt. Fertig.
Bei einem B2B-Geschäft reicht das künftig nicht unbedingt aus. Wenn die Voraussetzungen für eine E-Rechnung erfüllt sind, müssen Sie sich eine strukturierte E-Rechnung geben lassen. Das kann bedeuten, dass Sie an der Kasse oder an einem Servicepunkt Ihre E-Mail-Adresse hinterlegen und die Rechnung anschließend als XML-Datei erhalten.
Einige Unternehmen haben solche Abläufe bereits eingerichtet. Bei IKEA gibt es beispielsweise Möglichkeiten, nach dem Einkauf die notwendigen Rechnungsdaten zu erhalten. Andere Händler werden vermutlich Kundenkonten, Business-Karten oder vergleichbare Lösungen anbieten.
Die praktische Regel lautet:
- Wird der Einkauf voraussichtlich teurer als 250 Euro?
- Handelt es sich um einen betrieblichen Einkauf?
- Kann der Verkäufer eine E-Rechnung bereitstellen?
Wenn die Antwort auf den letzten Punkt Nein lautet, müssen Sie vor dem Kauf entscheiden, ob Sie auf den Vorsteuerabzug verzichten oder einen anderen Anbieter beziehungsweise Zahlungsweg wählen.
Das betrifft nicht nur Baumärkte. Denken Sie an Tankvorgänge von Speditionen, Bewirtungen mit mehreren Personen oder größere spontane Betriebsausgaben. Wer regelmäßig mit hohen Tankbeträgen arbeitet, sollte über Tankkarten und automatisierte Abrechnungsprozesse nachdenken, statt jede Tankfüllung einzeln mit EC-Karte abzuwickeln.
§ 13b und EU-Fälle: Das besonders teure Nullsummenspiel
Jetzt wird es richtig wichtig für Unternehmen mit Bauleistungen, Reverse-Charge-Fällen oder Leistungen aus dem EU-Ausland. Diese Rechnungen sehen für viele auf den ersten Blick harmlos aus, weil dort oft nur ein Nettobetrag steht.
Der typische Gedanke lautet: „Da steht doch keine Umsatzsteuer auf der Rechnung. Was soll die E-Rechnung damit zu tun haben?“ Sehr viel.
Bei § 13b-Fällen oder bestimmten EU-Sachverhalten schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer selbst. In der Umsatzsteuervoranmeldung passiert normalerweise Folgendes:
- Sie führen Umsatzsteuer ab.
- Sie ziehen denselben Betrag als Vorsteuer wieder ab.
- Unterm Strich ergibt sich ein Nullsummenspiel.
Fehlt aber die ordnungsgemäße E-Rechnung, kann genau dieses Nullsummenspiel kippen. Die Umsatzsteuer müssen Sie als Leistungsempfänger weiterhin abführen. Den korrespondierenden Vorsteuerabzug erhalten Sie jedoch nicht, wenn keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Dann wird aus einem vermeintlich neutralen Nettofall plötzlich eine echte Steuerbelastung. Genau bei diesen Sachverhalten können die Summen sehr schnell sehr groß werden.
Ihre E-Rechnung To-do-Liste für das zweite Halbjahr 2026
Das zweite Halbjahr 2026 ist die Zeit, um die E-Rechnung ohne hektischen Jahreswechselstress sauber einzuführen. Nicht irgendwann, sondern jetzt.
- Lieferantenliste erstellen: Verschaffen Sie sich einen Überblick über alle Lieferanten und wiederkehrenden Kosten.
- Dauersachverhalte prüfen: Vergessen Sie Leasing, Miete, Wartungen, Versicherungen und andere Verträge nicht.
- Rechnungsadresse einrichten: Schaffen Sie ein zentrales E-Mail-Postfach für Eingangsrechnungen.
- Lieferanten informieren: Teilen Sie die neue Rechnungsadresse mit und fordern Sie E-Rechnungen an.
- Buchhaltungssystem testen: Prüfen Sie, ob Ihr System XRechnung und ZUGFeRD empfangen, verarbeiten und archivieren kann.
- Archivierung sicherstellen: Legen Sie fest, wo und wie die Originaldateien dauerhaft gespeichert werden.
- Mitarbeitende schulen: Die Personen, die Rechnungen prüfen, einkaufen oder Zahlungen freigeben, müssen den neuen Ablauf kennen.
- Zuständigkeiten definieren: Es muss klar sein, wer fehlende E-Rechnungen anfordert und wer Rechnungen auf ihre Verarbeitbarkeit prüft.
- Testläufe machen: Bitten Sie einzelne Lieferanten schon jetzt um eine E-Rechnung und prüfen Sie den vollständigen Prozess.
- Kontendurchsicht durchführen: Lassen Sie bei Bedarf von Ihrer Steuerkanzlei prüfen, welche Dauersachverhalte direkt über Bank- oder Kostenkonten laufen und deshalb leicht übersehen werden.
Ein Unternehmer hat seine Mitarbeiterin einmal gebeten, eine Liste aller Lieferanten vorzulegen. Die Reaktion war ein deutliches „Ups“. Denn es ist eben nicht nur ein großer Lieferant, den man einmal anschreibt. Es sind häufig sehr viele Kontakte, Verträge und Zahlungswege.
Die E-Rechnung ist kein Zusatzaufwand, sondern ein anderer Prozess
Bei aller Brisanz hat die E-Rechnung auch eine sehr positive Seite. Sie bringt Ordnung, Standardisierung und Automatisierung in die Buchhaltung.
Statt Papierordnern, ausgedruckten Rechnungen, Briefmarken und Umschlägen gibt es einen einheitlichen digitalen Ablauf. Die Formate geben eine Struktur vor. Daten können schneller verarbeitet und Buchungen sauber mit den zugehörigen Belegen verknüpft werden.
Wichtig ist nur, die Haltung zu verändern: Die E-Rechnung ist nicht zwingend Mehrarbeit. Der Aufwand verschiebt sich. Sie investieren einmal Zeit, um die Abläufe richtig einzurichten. Danach kann der Prozess deutlich schlanker laufen als vorher.
Eine Ausgangsrechnung im korrekten Format zu versenden, ist meist keine Raketenwissenschaft. Das größere Projekt ist der Empfang: Lieferanten koordinieren, Rechnungen zentral einsammeln, Formate prüfen, Daten archivieren und die Buchhaltung sauber aufsetzen.
Fazit: Jetzt kümmern, 2027 entspannt starten
Die E-Rechnung ist ein heftiges Thema mit heftiger Wirkung. Wer es ignoriert, riskiert Liquidität, Vorsteuerabzug und im schlimmsten Fall weitergehende rechtliche Folgen.
Wer sich jetzt kümmert, kann dagegen entspannt in 2027 starten. Richten Sie die Rechnungsadresse ein, testen Sie Ihre Systeme, sprechen Sie mit Ihren Lieferanten und nehmen Sie Ihre Dauerverträge mit auf die Liste. Dann ist die E-Rechnung kein Grund für Panik, sondern ein sauber organisierter Schritt in eine digitalere Buchhaltung.
Fangen Sie beim Rechnungseingang an. Da hängt Ihr Geld dran.

Häufige Fragen zur E-Rechnung
Ist ein PDF eine E-Rechnung?
Nein. Ein PDF ist für sich genommen keine E-Rechnung. Eine E-Rechnung besteht aus strukturierten, maschinenlesbaren Daten, etwa im Format XRechnung oder ZUGFeRD. Ein PDF kann zusätzlich zur Visualisierung enthalten sein, ersetzt den strukturierten Datensatz aber nicht.
Ab wann ist die E-Rechnung für Unternehmen relevant?
Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Umsatz E-Rechnungen versenden. Ab dem 1. Januar 2028 gilt die E-Rechnungspflicht grundsätzlich für B2B-Umsätze. Für den Rechnungsempfang und den sicheren Vorsteuerabzug sollten Unternehmen ihre Prozesse jedoch bereits 2026 vorbereiten.
Was passiert, wenn ich nur eine PDF-Rechnung bekomme?
Liegt ab 2027 keine ordnungsgemäße Rechnung im erforderlichen E-Rechnungsformat vor, darf die enthaltene Vorsteuer nach der dargestellten Auffassung nicht geltend gemacht werden. Fordern Sie deshalb vom Lieferanten eine strukturierte E-Rechnung nach und archivieren Sie diese Datei.
Muss ich bei einer E-Rechnung auch die XML-Datei archivieren?
Ja. Es reicht nicht, lediglich ein lesbares PDF aufzubewahren. Die originale strukturierte Datei gehört in die elektronische Archivierung und sollte mit dem jeweiligen Buchungssatz verknüpft werden.
Was gilt bei Leasing- oder Mietverträgen mit Vorsteuerabzug?
Bei Dauerrechnungen genügt grundsätzlich eine E-Rechnung als Basis, solange sich die Vertragsdaten nicht ändern. Bei bestehenden Verträgen mit Vorsteuerabzug sollte die E-Rechnung zum 1. Januar 2027 beim Leasinggeber oder Vermieter angefordert werden.
Warum sind § 13b- und EU-Fälle bei der E-Rechnung besonders kritisch?
In diesen Fällen führt der Leistungsempfänger Umsatzsteuer ab und zieht sie normalerweise im selben Zug wieder als Vorsteuer. Fehlt die ordnungsgemäße E-Rechnung, kann der Vorsteuerabzug wegfallen, während die Umsatzsteuer dennoch abzuführen ist. Aus einem Nullsummenspiel wird dann eine echte Belastung.
Hinweis: Die Anforderungen rund um die E-Rechnung und den Vorsteuerabzug können von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.
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